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  • AutorenbildWerner Stolz

Whistleblowing in der Zeitarbeitsbranche: interne Meldestellen externalisiert



Seit Anfang Juli gilt das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz und setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in nationales Recht um. Hierdurch werden Hinweisgeber (Whistleblower) geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben. Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.


Interne Meldestelle im Unternehmen zwingend

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sieht vor, dass zwingend eine interne Meldestelle von fast allen Unternehmen eingerichtet werden muss. Für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden gilt dies bereits jetzt. Für Unternehmen zwischen 50 bis 249 Mitarbeitenden tritt diese Verpflichtung am 17.12.2023 in Kraft. Betriebe mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten sind nicht zur Errichtung interner Meldestellen verpflichtet. Werden keine freiwilligen internen Meldestellen eingerichtet, bleibt Hinweisgebern aber die direkte Kontaktaufnahme zu externen Meldestellen vorbehalten. Daher kann es auch für diese Betriebe sinnvoll sein, im Rahmen interner Compliance-Strukturen freiwillig eine interne Meldestelle einzurichten und damit ein innerbetriebliches Angebot zur Abklärung von (vermeintlichen) Rechtsverstößen vorzuhalten.


Rundumsorglos-Paket für Personaldienstleister

Die beiden Arbeitgeberverbände iGZ und BAP, die sich zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) verschmolzen haben, wollen ihren knapp 6.000 Mitgliedsunternehmen mit einem Rundumsorglos-Paket bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen aktiv unterstützen. Zusammen mit dem Kooperationspartner EQS Group stellen sie eine praktikable und kostengünstige digitale Plattform-Lösung parat, die alle Anforderungen an eine sichere und DSGVO-konforme Kommunikation erfüllen. Das HinSchG eröffnet Unternehmen, welche zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind, die Möglichkeit, einen fachkundigen Dritten mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Diese Auslagerungsmöglichkeit gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens. Diese Auslagerung ist eine große kostengünstige bürokratische Entlastung für alle Beteiligten.


Verbandsangebot: Ombudstätigkeit als Dritter

Im Rahmen dieser „Hybridlösung“ wurde ich von den Personaldienstler-Verbänden beauftragt, die Ombudstätigkeit als Vertrauensanwalt für die teilnehmenden Mitglieder zu übernehmen. Als langjähriger iGZ-Hauptgeschäftsführer und Kenner der Branche mit der notwendigen Fachexpertise nach dem HinSchG überprüfe ich insoweit alle eingehenden Hinweise auf juristische Plausibilität, dokumentiere sie vertraulich unter Beachtung der Datenschutzvorgaben und entwickele nach Aufklärung der Sachverhalte innerhalb der vorgesehenen Fristen konkrete Handlungsempfehlungen.


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